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Zwangsmaßnahmen müssen durch einen Richter angeordnet werden

Die Unterbringung von psychisch kranken Personen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine staatliche Aufgabe, die der richterlichen Genehmigung bedarf.

Erst Recht bedürfen auch körperliche Zwangsmaßnahmen, wie die Fixierung eines Patienten am Krankenhausbett oder die Zwangsmedikation der richterlichen Anordnung, mithin stellt die Fixierung einer Patientin einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Die Fixierung nehme der Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer frei zu bewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität sei eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

In dem entschiedenen Fall, war die Klägerin gut zwei Wochen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und während ihres Aufenthalts teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Dies alles geschah jedoch ohne richterliche Genehmigung. Die Klägerin begehrte daraufhin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz der ihr entstandenen und noch entstehenden Schäden.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt M 8 U 59 18 vom 16.07.2019
Normen: Art 2 GG
[bns]
 

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